Selbstgewählte Quarantäne vom 20. bis 22. Dezember 2021

 

Liebe Eltern,

das Kultusministerium hat verfügt, dass Schülerinnen und Schüler sich auf Antrag wegen der aktuellen Corona-Lage vom 20. bis 22. Dezember in selbstgewählte Quarantäne begeben können. Die wichtigsten Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem folgenden Auszug aus dem Schreiben des Ministeriums:

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Ziel der Landesregierung ist, Schulen und Kitas offen zu halten. Und wir werden nach derzeitigem Stand auch den Beginn der Weihnachtsferien nicht vorziehen. In einer Pandemiesituation, wie wir sie momentan erleben, kann aber keine Maßnahme kategorisch ausgeschlossen werden.
Gleichwohl verstehen wir den Wunsch mancher Eltern sowie Schülerinnen und Schüler, sich in der Zeit unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen isolieren zu wollen. Deshalb eröffnen wir im Zeitraum vom 20. bis zum 22. Dezember 2021 als besondere Ausnahmeregelung die Möglichkeit, dass sich Schülerinnen und Schüler in eine selbstgewählte Quarantäne begeben, indem sie sich vom Präsenzunterricht beurlauben lassen. Für die Beurlaubung gelten folgende Regelungen:

    • Der Beurlaubungswunsch wird von den Erziehungsberechtigten bzw. von der volljährigen Schülerin oder Schüler schriftlich angezeigt.
    • Die Schule muss die Beurlaubung nicht ausdrücklich verfügen, sie soll der Schülerin oder dem Schüler aber für die Zeit der Beurlaubung Arbeitsaufträge erteilen und, soweit erforderlich, entsprechende Materialien (analog oder digital) zur Verfügung stellen.
    • Die Beurlaubung ist mit der Auflage verbunden, dass die Schülerin oder der Schüler die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigt.
    • Die Beurlaubung muss für den vollständigen Zeitraum in Anspruch genommen werden, d.h. ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.
    • Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt. Die Lehrkraft entscheidet, wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).

 

Falls Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, setzen Sie sich bitte mit der Klassenlehrkraft in Verbindung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl Frank
Schulleiter